RS OGH 2025/1/30 1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 6Ob104/17p; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen, sowie auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten.

Entscheidungstexte

  • RS0106358">1 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 501/96
    Veröff: SZ 69/168
  • RS0106358">1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Vgl auch; nur: Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten. (T1)
    Veröff: SZ 72/123
  • RS0106358">1 Ob 300/00z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 300/00z
    Vgl auch; Beisatz: Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)
  • RS0106358">2 Ob 236/07f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 236/07f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Einordnung eines konkreten Vertrages als Schiedsgutachtervertrag oder als Schiedsvertrag ist im Einzelfall zu prüfen und entzieht sich einer generellen Beurteilung. (T3)
  • RS0106358">6 Ob 104/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 104/17p
    Auch; nur: Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen. (T4)
    Beis wie T3
    Veröff: SZ 2017/150
  • RS0106358">5 Ob 119/22v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 119/22v
    Vgl; nur T4
  • RS0106358">5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T4
  • RS0106358">5 Ob 36/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 36/24s
    vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106358

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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