Norm
KO §84 Abs1Rechtssatz
Überwachungsmaßnahmen des Konkursgerichts dürfen nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiativen oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen. Es ist auch nicht Aufgabe des Konkursrichters, die Tätigkeit des Masseverwalters faktisch selbst zu übernehmen. Dieser ist daher nicht "auf Schritt und Tritt" zu überwachen, sondern es genügt im Regelfall eine Überprüfung der durch den Masseverwalter laufend zu erstattenden Berichte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106333Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_004