Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Arbeitnehmer, die durch ihr Verhalten den Versuch der Realisierung der in § 115 Abs 1 KO ausgedrückten Zielsetzung erst ermöglichten, können nicht gerade dadurch eine gesetzliche Rettungspflicht verletzt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106334Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_005