RS OGH 1996/7/30 10ObS2139/96y

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Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

ASVG §500
OFG §5a Abs2
  1. ASVG § 500 heute
  2. ASVG § 500 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Begünstigung (nach den §§ 500 ff ASVG und damit auch nach § 5a Abs 2 OFG) müssen in der Person des Berechtigten selbst gegeben sein. Witwer ....... nach einem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen Ausgewanderten (hier: nach der aus Österreich 1939 emigrierten Ehefrau) zählen also nur dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie selber die Voraussetzungen des § 500 Abs 1 ASVG erfüllen (Oberlandesgericht Wien 28.6.1966 SozSi 1966/10), auch wenn sie eine österreichische ASVG-Witwerpension beziehen.Die Voraussetzungen für die Begünstigung (nach den Paragraphen 500, ff ASVG und damit auch nach Paragraph 5 a, Absatz 2, OFG) müssen in der Person des Berechtigten selbst gegeben sein. Witwer ....... nach einem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen Ausgewanderten (hier: nach der aus Österreich 1939 emigrierten Ehefrau) zählen also nur dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie selber die Voraussetzungen des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG erfüllen (Oberlandesgericht Wien 28.6.1966 SozSi 1966/10), auch wenn sie eine österreichische ASVG-Witwerpension beziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0106516">10 ObS 2139/96y
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2139/96y
    Veröff: SZ 69/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106516

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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