Norm
ASVG §500Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Begünstigung (nach den §§ 500 ff ASVG und damit auch nach § 5a Abs 2 OFG) müssen in der Person des Berechtigten selbst gegeben sein. Witwer ....... nach einem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen Ausgewanderten (hier: nach der aus Österreich 1939 emigrierten Ehefrau) zählen also nur dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie selber die Voraussetzungen des § 500 Abs 1 ASVG erfüllen (Oberlandesgericht Wien 28.6.1966 SozSi 1966/10), auch wenn sie eine österreichische ASVG-Witwerpension beziehen.Die Voraussetzungen für die Begünstigung (nach den Paragraphen 500, ff ASVG und damit auch nach Paragraph 5 a, Absatz 2, OFG) müssen in der Person des Berechtigten selbst gegeben sein. Witwer ....... nach einem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen Ausgewanderten (hier: nach der aus Österreich 1939 emigrierten Ehefrau) zählen also nur dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie selber die Voraussetzungen des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG erfüllen (Oberlandesgericht Wien 28.6.1966 SozSi 1966/10), auch wenn sie eine österreichische ASVG-Witwerpension beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106516Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_005