Norm
BPGG §4 Abs3Rechtssatz
Dass bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen ist, schließt aber nicht aus, dass der notwendige Aufwand für fremde Hilfe - wie bei den Betreuungsverrichtungen, für die verbindliche Mindestwerte normiert sind - ein bestimmtes Mindestmaß erreichen muss, um als im Sinne des § 2 EinstV relevante Verrichtung Berücksichtigung zu finden. Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (§ 2 Abs 1 EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden.Dass bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen ist, schließt aber nicht aus, dass der notwendige Aufwand für fremde Hilfe - wie bei den Betreuungsverrichtungen, für die verbindliche Mindestwerte normiert sind - ein bestimmtes Mindestmaß erreichen muss, um als im Sinne des Paragraph 2, EinstV relevante Verrichtung Berücksichtigung zu finden. Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (Paragraph 2, Absatz eins, EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015