RS OGH 1996/7/30 10ObS2139/96y, 10ObS229/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

ASVG §500
BPGG §3 Abs1
OFG §5a

Rechtssatz

Der bei den Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG einerseits sowie des OFG andererseits im Vordergrund stehende, auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke soll nur jenen Männern und Frauen zuteil werden, denen dieses nationalsozialistische Unrecht seinerzeit in Österreich (und nicht in irgendeinem Drittland, aber auch dem außerhalb der Republik Österreich gelegenen ehemaligen Deutschen Reich und damit ebenfalls bezogen auf Österreich im Ausland) zugefügt worden und damit widerfahren ist. Dieser ausschließlich auslandsbezogene Personenkreis ist nicht erfaßt und kann daher auch aus der Intention des Gesetzgebers keinen rechtlichen Anspruch ableiten. Die Bestimmung des § 5a Abs 2 OFG stellt insoweit eine wohlbegründete Ausnahme vom Anspruchserfordernis des grundsätzlich inländischen Aufenthalts nach § 3 Abs 1 BPGG dar, welche Ausnahmevorschrift auch nur in diesem engen Rahmen zu verstehen und damit auch anzuwenden ist. (Mit ausführlicher Darstellung der historischen Entwicklung des Wiedergutmachungsgedankens im österreichischen Rentenrecht).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2139/96y
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2139/96y
    Veröff: SZ 69/175
  • 10 ObS 229/97t
    Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 229/97t
    Vgl; Beisatz: Der begünstigte Personenkreis des § 5a OFG ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft erfaßt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106514

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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