Norm
BPGG §4 Abs3Rechtssatz
Anders als bei den Verrichtungen im Rahmen der Betreuung ist bei den für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen nach § 4 Abs 3 Z 3 BPGG festzulegenden verbindlichen Pauschalwerten weder eine Überschreitung noch eine Unterschreitung möglich. Dementsprechend ordnet § 2 Abs 3 EinstV jeder der in Abs 2 taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. Abweichungen von diesen Werten sind daher ausgeschlossen, und ist bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen.Anders als bei den Verrichtungen im Rahmen der Betreuung ist bei den für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG festzulegenden verbindlichen Pauschalwerten weder eine Überschreitung noch eine Unterschreitung möglich. Dementsprechend ordnet Paragraph 2, Absatz 3, EinstV jeder der in Absatz 2, taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. Abweichungen von diesen Werten sind daher ausgeschlossen, und ist bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106401Im RIS seit
30.07.1996Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024