RS OGH 2000/9/5 10ObS2145/96f, 10ObS237/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

BPGG §9 Abs2
WPGG §7 Abs2
  1. BPGG § 9 heute
  2. BPGG § 9 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  3. BPGG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  4. BPGG § 9 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. BPGG § 9 gültig von 01.07.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1995
  6. BPGG § 9 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ob nach Ablauf der Befristung weiterhin Pflegegeld gebührt, ist nicht durch Vergleich mit dem seinerzeitigen Zustand, sondern unabhängig von der früheren Einschätzung neu zu prüfen. Das zeitlich begrenzte Pflegegeld fällt nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines behördlichen Aktes bedarf. Die Gewährung der befristeten Leistung wirkt für die Frage des Pflegebedarfes nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Pflegebedürftigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes sind. Der Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes hängt daher davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der Frist noch, erstmals oder wieder vorliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0106220">10 ObS 2145/96f
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2145/96f
  • RS0106220">10 ObS 237/00a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 237/00a
    nur: Der Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes hängt daher davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der Frist noch, erstmals oder wieder vorliegen. (T1); Veröff: SZ 73/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106220

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02145_96F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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