RS OGH 2011/10/25 7Ob556/95, 1Ob169/10z, 8ObA50/11b, 9Ob89/10v

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Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

ABGB §860
  1. ABGB § 860 heute
  2. ABGB § 860 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Auslobung begründet ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige Verpflichtungswille des Auslobenden muss daher schon in seiner Erklärung zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist nach § 914 f ABGB auszulegen.Die Auslobung begründet ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige Verpflichtungswille des Auslobenden muss daher schon in seiner Erklärung zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist nach Paragraph 914, f ABGB auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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