Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Pflegegeld nach dem BPGG zählen seit dem 1.7.1993 zu den Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG; dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über dessen erstmalige Zuerkennung. Bei einem Antrag auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses (beziehungsweise Pflegegeldes) nach § 5a OFG sind daher die auf §§ 500 ff ASVG bezughabenden Fragen vom Gericht selbständig und als Vorfrage zu lösen.Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Pflegegeld nach dem BPGG zählen seit dem 1.7.1993 zu den Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG; dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über dessen erstmalige Zuerkennung. Bei einem Antrag auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses (beziehungsweise Pflegegeldes) nach Paragraph 5 a, OFG sind daher die auf Paragraphen 500, ff ASVG bezughabenden Fragen vom Gericht selbständig und als Vorfrage zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106512Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022