RS OGH 1996/7/30 10ObS2197/96b

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Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

BPGG §3 Abs1
oöLandesbeamten-PG §27 Abs3
oöPGG §3 Abs1
oöPGG ArtIV Abs1

Rechtssatz

Nach § 27 Abs 3 Landesbeamten-PensionsG besteht bereits dann kein Pflegegeldanspruch nach diesem Landesgesetz (und damit über die Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 oö PGG auch nach diesem Landesgesetz), wenn einer - an sich anspruchsberechtigten - Person "Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gebührt", und nicht erst, wenn ein solcher rechtskräftig zuerkannt ist. Es kommt also nicht auf eine bereits rechtskräftige Entscheidung über einen vorrangigen Anspruch nach einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift (insb. nach dem BPGG), also den Bezug der Leistung, an, sondern lediglich darauf, ob ein solcher anderweitiger potentieller Anspruch besteht und zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106368

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02197_96B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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