Norm
ASGG §71Rechtssatz
Die Überprüfung der Frage, ob ein Pflegegeldträger das Pflegegeld befristet oder unbefristet zu gewähren hat, ist möglich und - mangels einer dem § 256 Satz 3 ASVG aF (nunmehr § 256 Abs 3 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996) vergleichbaren Klagebeschränkung im BPGG oder WPGG - zulässig, jedoch nur in dem auf Grund einer rechtzeitigen Klage gegen den betreffenden Bescheid (§ 71 ASGG) bei Gericht eingeleiteten Sozialrechtsverfahren.Die Überprüfung der Frage, ob ein Pflegegeldträger das Pflegegeld befristet oder unbefristet zu gewähren hat, ist möglich und - mangels einer dem Paragraph 256, Satz 3 ASVG aF (nunmehr Paragraph 256, Absatz 3, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) vergleichbaren Klagebeschränkung im BPGG oder WPGG - zulässig, jedoch nur in dem auf Grund einer rechtzeitigen Klage gegen den betreffenden Bescheid (Paragraph 71, ASGG) bei Gericht eingeleiteten Sozialrechtsverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 256 Abs 3 ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106219Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02145_96F0000_002