Norm
StPO §252 Abs4Rechtssatz
Das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erstreckt sich nur auf jene Fälle, in denen das Protokoll über eine Aussage nicht verlesen werden darf.Das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO erstreckt sich nur auf jene Fälle, in denen das Protokoll über eine Aussage nicht verlesen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013