Rechtssatz
Von den in § 145 StGB genannten mehreren strafsatzerhöhenden Umständen der (schweren) Erpressung wird lediglich bei jenem der gewerbsmäßigen Begehung (Abs 2 Z 1 leg cit) die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) verlangt, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Alle anderen strafsatzerhöhenden Umstände des § 145 StGB müssen dagegen nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) erfaßt sein.Von den in Paragraph 145, StGB genannten mehreren strafsatzerhöhenden Umständen der (schweren) Erpressung wird lediglich bei jenem der gewerbsmäßigen Begehung (Absatz 2, Ziffer eins, leg cit) die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) verlangt, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB). Alle anderen strafsatzerhöhenden Umstände des Paragraph 145, StGB müssen dagegen nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) erfaßt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104971Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0110OS00047_9600000_002