Norm
StGB §43aRechtssatz
Die bedingte Nachsicht eines Teiles einer verhängten Freiheitsstrafe kann - zur Vermeidung unerwünschter kurzfristiger "Schockstrafen" (vgl JAB StRÄG 1987 359 BlgNR XVII GP, 10) - nur dann gewährt werden, wenn diese Strafe sechs Monate überschreitet; dabei muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe zumindest einen Monat (und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe) betragen (§ 43 a Abs 3 StGB). Diese Regelung ist für jene Fälle gedacht, bei denen (etwa) wegen einer Belastung des Vorlebens des Rechtsbrechers spezialpräventive Bedenken einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB) oder der Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB entgegenstehen. Für den Bereich kurzer Freiheitsstrafen soll hingegen der (bedingten, teilbedingten oder unbedingten) Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Vorzug gegeben werden. § 43 a Abs 1 StGB bezieht sich hingegen lediglich auf den Fall der Verhängung einer Geldstrafe.Die bedingte Nachsicht eines Teiles einer verhängten Freiheitsstrafe kann - zur Vermeidung unerwünschter kurzfristiger "Schockstrafen" vergleiche JAB StRÄG 1987 359 BlgNR römisch siebzehn GP, 10) - nur dann gewährt werden, wenn diese Strafe sechs Monate überschreitet; dabei muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe zumindest einen Monat (und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe) betragen (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB). Diese Regelung ist für jene Fälle gedacht, bei denen (etwa) wegen einer Belastung des Vorlebens des Rechtsbrechers spezialpräventive Bedenken einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) oder der Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB entgegenstehen. Für den Bereich kurzer Freiheitsstrafen soll hingegen der (bedingten, teilbedingten oder unbedingten) Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Vorzug gegeben werden. Paragraph 43, a Absatz eins, StGB bezieht sich hingegen lediglich auf den Fall der Verhängung einer Geldstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102725Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0110OS00092_9600000_001