RS OGH 1996/8/6 11Os92/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1996
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Norm

StGB §43a
  1. StGB § 43a heute
  2. StGB § 43a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 43a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 43a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 43a gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die bedingte Nachsicht eines Teiles einer verhängten Freiheitsstrafe kann - zur Vermeidung unerwünschter kurzfristiger "Schockstrafen" (vgl JAB StRÄG 1987 359 BlgNR XVII GP, 10) - nur dann gewährt werden, wenn diese Strafe sechs Monate überschreitet; dabei muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe zumindest einen Monat (und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe) betragen (§ 43 a Abs 3 StGB). Diese Regelung ist für jene Fälle gedacht, bei denen (etwa) wegen einer Belastung des Vorlebens des Rechtsbrechers spezialpräventive Bedenken einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB) oder der Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB entgegenstehen. Für den Bereich kurzer Freiheitsstrafen soll hingegen der (bedingten, teilbedingten oder unbedingten) Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Vorzug gegeben werden. § 43 a Abs 1 StGB bezieht sich hingegen lediglich auf den Fall der Verhängung einer Geldstrafe.Die bedingte Nachsicht eines Teiles einer verhängten Freiheitsstrafe kann - zur Vermeidung unerwünschter kurzfristiger "Schockstrafen" vergleiche JAB StRÄG 1987 359 BlgNR römisch siebzehn GP, 10) - nur dann gewährt werden, wenn diese Strafe sechs Monate überschreitet; dabei muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe zumindest einen Monat (und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe) betragen (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB). Diese Regelung ist für jene Fälle gedacht, bei denen (etwa) wegen einer Belastung des Vorlebens des Rechtsbrechers spezialpräventive Bedenken einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) oder der Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB entgegenstehen. Für den Bereich kurzer Freiheitsstrafen soll hingegen der (bedingten, teilbedingten oder unbedingten) Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Vorzug gegeben werden. Paragraph 43, a Absatz eins, StGB bezieht sich hingegen lediglich auf den Fall der Verhängung einer Geldstrafe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102725

Dokumentnummer

JJR_19960806_OGH0002_0110OS00092_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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