Norm
StPO §48Rechtssatz
Nach einer gemäß § 90 Abs 1 StPO erfolgten Verfahrenseinstellung kann der Verletzte jederzeit einen Subsidiarantrag stellen, solange die Tat noch nicht verjährt ist.Nach einer gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO erfolgten Verfahrenseinstellung kann der Verletzte jederzeit einen Subsidiarantrag stellen, solange die Tat noch nicht verjährt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103988Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0110OS00015_9600000_001