- RS0120958">Bsw 19874/92
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 07.08.1996 Bsw 19874/92
Bemerkung: Ferrantelli ua gegen Italien (T1a); Veröff: NL 1996,131
- RS0120958">Bsw 28389/95
Entscheidungstext AUSL EGMR 21.03.2000 Bsw 28389/95
Auch; Beisatz: Rushiti gegen Österreich. (T1)
Veröff: NL 2000,55
- RS0120958">Bsw 30003/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2005 Bsw 30003/02
Auch; nur: Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten. (T2)
Beisatz: Art 6 MRK legt keine Regeln für die Vorgangsweise bei der Beweiswürdigung fest, dies ist primär Sache des nationalen Rechts. Zu prüfen ist, ob es Anhaltspunkte für eine willkürliche oder unfaire Anwendung des innerstaatlichen Rechts gibt. (Stojakovic gegen Österreich) (T3)
Veröff: NL 2005,170
- RS0120958">BSw 21508/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.06.2007 BSw 21508/02
nur T2; Veröff: NL 2007,142
- RS0120958">Bsw 74613/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2007 Bsw 74613/01
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Weigerung eines innerstaatlichen Gerichts, Entlastungszeugen im Ausland zu befragen und einen Augenschein am mutmaßlichen Tatort durchzuführen. (Jorgic gegen Deutschland) (T4)
Veröff: NL 2007,184
- RS0120958">Bsw 22978/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2008 Bsw 22978/05
Veröff: NL 2008,164
- RS0120958">Bsw 19955/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 23.09.2008 Bsw 19955/05
Veröff: NL 2008,266
- RS0120958">Bsw 49492/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 06.11.2008 Bsw 49492/06
Veröff: NL 2008,327
- RS0120958">Bsw 22330/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.02.2009 Bsw 22330/05
Auch; Beisatz: Hier: Weigerung des Gerichts, auch nur einen der Zeugen der Verteidigung anzuhören. (T5)
Veröff: NL 2009,34
- RS0120958">Bsw 4378/02
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung von geheim angefertigen Aufzeichnungen eines Gesprächs zwischen Beschuldigtem und verdecktem Ermittler. (Bykov gegen Russland) (T6)
Veröff: NL 2009,77
- RS0120958">Bsw 15924/05
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 01.03.2011 Bsw 15924/05
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zulassung von durch verdeckte Ermittlung erlangten Tonbandaufnahmen. (Welke und Bialek gg. Polen) (T7)
Veröff: NL 2011,70
- RS0120958">Bsw 28328/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.05.2012 Bsw 28328/03
Auch; Veröff: NL 2012,161
- RS0120958">Bsw 26171/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.07.2012 Bsw 26171/07
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zeugeneinvernahme in Abwesenheit des Angeklagten (Hümmer gg. Deutschland) (T8)
Veröff: NL 2012,252
- RS0120958">Bsw 29881/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.07.2012 Bsw 29881/07
Vgl auch; Veröff: NL 2012,255
- RS0120958">Bsw 30465/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.04.2013 Bsw 30465/06
Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich Aufgabe der nationalen Gerichte, die Beweise zu bewerten und die Relevanz der Beweise zu beurteilen, die die Angeklagten vorbringen möchten. Dies gilt insbesondere für die Einschätzung, ob es notwendig ist, Zeugen zu laden. (C. B. gg. Österreich) (T9)
Veröff: NL 2013,119
- RS0120958">12 Os 41/15v
Entscheidungstext OGH 17.12.2015 12 Os 41/15v
- RS0120958">17 Os 18/17a
- RS0120958">14 Os 1/18f
- RS0120958">Bsw 29222/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 27.01.2015 Bsw 29222/11
Vgl auch; Veröff: NL 2015,141
- RS0120958">15 Os 30/18b
Auch; Beisatz: Es ist – im Rahmen eines ohne vorherige Befassung des EGMR gestellten Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens – nicht Aufgabe des Höchstgerichts, seine Ansicht bezüglich der Relevanz jedes einzelnen Beweisantrags zum Ausdruck zu bringen. Es beurteilt bei der gegenständlichen Behauptung, dem Erneuerungswerber sei die Präsentation von seiner Entlastung dienenden Beweisen verweigert worden, vielmehr nur, ob die Beweisaufnahme insgesamt in einer Weise vorgenommen wurde, die das Strafverfahren unfair erscheinen lässt. (T10)
- RS0120958">11 Os 47/19z
Beisatz: An diesem Maßstab orientiert sich der Oberste Gerichtshof, wenn ein ohne vorherige Befassung des EGMR gestellter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens dahingehende Defizite behauptet. (T11)
- RS0120958">Bsw 7215/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 03.03.2016 Bsw 7215/10
Auch; Beisatz: Bei der Bestimmung, ob das Verfahren als Ganzes fair war, muss auch berücksichtigt werden, ob die Verteidigungsrechte ausreichend respektiert wurden. Es muss insbesondere festgestellt werden, ob der Angeklagte die Möglichkeiten hatte, die Echtheit der Beweise anzufechten und ihrer Verwendung zu widersprechen. Darüber hinaus muss die Qualität des Beweises berücksichtigt werden, einschließlich dessen, ob die Umstände unter denen er erlangt wurde, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Genauigkeit aufwerfen. Während ein Problem mit der Fairness nicht zwangsläufig entsteht, wenn der erlangte Beweis nicht durch andere Materialien gestützt wurde, sei darauf hingewiesen, dass dort, wo der Beweis sehr stark ist und kein Risiko der Unzuverlässigkeit besteht, die Notwendigkeit weiterer Beweise entsprechend schwächer ist. Des Weiteren kann bei der Beurteilung, ob das Verfahren als Ganzes fair war, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Untersuchung und Bestrafung der jeweiligen Straftat herangezogen werden und gegen die Interessen des Einzelnen, dass die Beweise gegen ihn rechtmäßig gesammelt worden sind, abgewogen werden. (Prade gg. Deutschland) (T12)
Veröff: NL 2016,126
- RS0120958">Bsw 61838/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2016 Bsw 61838/10
Beisatz: Die Frage, ob die Verwendung von in Zuwiderhandlung gegen Art 8 MRK erlangter Informationen als Beweis das Verfahren entgegen Art 6 MRK als ganzes unfair machten, muss anhand der Gesamtumstände des Falls, einschließlich der Achtung der Verteidigungsrechte des oder der Bf. sowie der Qualität und Bedeutung der vorliegenden Beweise, beurteilt werden. (Vukota-Bojic gg. die Schweiz) (T13)
Veröff: NL 2016,444
- RS0120958">12 Os 98/20h
Entscheidungstext OGH 07.12.2020 12 Os 98/20h
Vgl
- RS0120958">15 Os 120/20s
Vgl
- RS0120958">Bsw 19600/15
Entscheidungstext AUSL EGMR 28.03.2017 Bsw 19600/15
Auch; Beis wie T3 nur: Art 6 MRK legt keine Regeln für die Vorgangsweise bei der Beweiswürdigung fest, dies ist primär Sache des nationalen Rechts. (T14)
Beisatz: Es ist nicht die Aufgabe des EGMR, die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel festzulegen, sondern zu beantworten, ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Art und Weise, auf welche die Beweismittel erlangt wurden, fair war. Bei der Bestimmung, ob das Verfahren als Ganzes fair war, muss die Frage untersucht werden, ob der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, Beweise anzufechten und deren Verwendung zu widersprechen. (R. S. gg. Deutschland) (T15); Veröff: NL 2017,222
- RS0120958">Bsw 2156/10
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugänglichkeit der Verteidigung zu als Beweismittel in Verfahren über den Verrat von Staatsgeheimnissen herangezogenen Akten nur in geschwärzter Form. (M. gg. die Niederlande) (T16)
- RS0120958">14 Os 83/21v
Vgl
- RS0120958">12 Os 117/21d
- RS0120958">15 Os 133/21d
- RS0120958">Bsw 1874/13
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung von in Verletzung von Art 8 MRK gemachten Aufzeichnungen aus geheimer Videoüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zum Beweis für Diebstähle. (Lopez Ribalda ua gg Spanien) (T17)
- RS0120958">13 Os 106/22w
Vgl
- RS0120958">Bsw 36658/05
Entscheidungstext AUSL 18.12.2018 Bsw 36658/05
vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Zulassung von Beweisen. (Murtazaliyeva gg Russland [GK]) (T18)
Anm: Veröff: NL 2018,520
- RS0120958">Bsw 5556/10
Beisatz wie T15
- RS0120958">Bsw 13573/14
Entscheidungstext AUSL 05.02.2019 Bsw 13573/14
Beisatz wie T3
Anm: Veröff: NL 2019,127
- RS0120958">Bsw 1874/13
nur T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T17
Beisatz: Die vom EGMR im Hinblick auf Strafverfahren entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Verwendung von in Verletzung von Art 8 MRK erlangten Beweisen sind auch im Hinblick auf die Fairness eines Zivilverfahrens anwendbar. (Lopez Ribalda ua gg Spanien [GK]) (T19)
Anm: Veröff: NL 2019,403
- RS0120958">14 Os 14/24a
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 14/24a
vgl
- RS0120958">12 Os 122/24v
Entscheidungstext OGH 29.01.2025 12 Os 122/24v
Beisatz wie T11
- RS0120958">15 Os 17/25a
Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 17/25a
vgl
- RS0120958">Bsw 53791/11
Entscheidungstext AUSL 12.03.2020 Bsw 53791/11
vgl; Beisatz: Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zum Recht auf ein faires Verfahren und zu den Verteidigungsrechten stets die allgemeine Fairness des Verfahrens in den Mittelpunkt seiner Beurteilung gestellt und dazu zwei wichtige Kategorien potentiell relevanter Grundsätze entwickelt: Erstens die Rechtsprechung zur Zulassung der Aussagen von im Hauptverfahren abwesenden Zeugen und zweitens jene zum Grundsatz der Unmittelbarkeit. Beide Rechtsprechungsstränge können auch in einer Kombination angewendet werden (Kombinationsansatz), wenn ein konkreter Fall dies erfordert. ( Chernika gg die Ukraine) (T20)
Beisatz: Lassen die innerstaatlichen Gerichte die Aussagen von drei Zeugen als Beweismittel gegen einen Angeklagten zu, obwohl erstens eine Zeugin nur im Verlauf des ursprünglichen Prozesses einvernommen worden war, jedoch nicht im Verlauf der anschließenden Neuverhandlung vor einem anderen Prozessrichter, und zweitens die beiden anderen Zeugen nie vor Gericht erschienen und lediglich ihre Aussagen aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren verlesen worden waren, ist gemäß dem Kombinationsansatz zu beurteilen, ob die allgemeine Fairness des Verfahrens aufgrund (i) der Abwesenheit der beiden Zeugen im (ursprünglichen) und im neuen Verfahren gegen den Angeklagten, (ii) der Abwesenheit der Zeugin im Zuge der Neuverhandlung, und (iii) des Vertrauens des neuen Gerichts auf die Aussagen der Zeugen, um den Bf. zu verurteilen, verletzt wurde. Die erste relevante Frage muss daher sein, welche Rolle die Aussagen der abwesenden Zeugen als Beweise bei der Verurteilung des Angeklagten spielten (nämlich ob sie „die einzigen“, „entscheidend“ oder „so bedeutend waren, dass ihre Zulassung die Verteidigung behindert haben könnte“), während die zweite relevante Frage dahingehend zu lauten hat, ob sich die Zusammensetzung des Gerichts im zweiten Verfahren, das den Angeklagten verurteilt hat, ganz oder nur teilweise geändert hat. „Entscheidend“ ist so zu verstehen, dass die Aussagen der Zeugen geeignet waren, wahrscheinlich den Ausgang des Prozesses zu bestimmen. Ferner ist zu fragen, ob ein guter Grund für die Abwesenheit der Zeugen bei der Neuverhandlung vorlag, die zur Verurteilung des Angeklagten führte, und ob geeignete Garantien vorgesehen waren bzw. angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass das Gericht trotz Abwesenheit wichtiger Zeugen über ein angemessenes Verständnis der Aussagen der abwesenden Zeugen verfügte, sodass die Fairness des Verfahrens gewahrt blieb. (Chernika gg die Ukraine) (T21)
Anm: Veröff: NL 2020,102