Norm
ÄrzteG §25Rechtssatz
Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß § 25 Abs 3 ÄrzteG einer gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in § 25 Abs 1 ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß § 25 Abs 4 ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ÄrzteG einer gegen Paragraph 25, ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018