RS OGH 1996/8/12 4Ob2167/96x, 4Ob56/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 D4

Rechtssatz

Verschiedene Vertriebswege machen den Vergleich nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Legt der Werbende die unterschiedlichen Vertriebsformen offen, stellt er also klar, daß er seine im Versandhandel verlangten Preise mit den Preisen von Einzelhändlern vergleicht, dann führt das nicht zu irrigen Vorstellungen der angesprochenen Verbraucherkreise über die Preiswürdigkeit der angekündigten Waren. Das Publikum hat auch an Werbevergleichen zwischen verschiedenen Vertriebsformen ein Informationsinteresse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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