RS OGH 2025/12/17 4Ob602/95; 9Ob352/97y; 6Ob149/02h; 9Ob11/03p; 5Ob45/07i; 3Ob172/25b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

EO §381 A
EO §381 B
EO §382 Abs1 Z7 II7
ABGB §880a B
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Dient das beantragte Zahlungsverbot der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes einer Bankgarantie und somit nicht der Sicherung von Geldforderungen, so kann die einstweilige Verfügung unter den Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des § 381 Z 1 EO ist in einem solchen Fall offenkundig, weil ohne das beantragte, gegen den Garanten gerichtete Zahlungsverbot die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches auf Widerruf des erfolgten Abrufes der Bankgarantie wegen der unmittelbar zu gewärtigenden Auszahlung der Garantiesumme vereitelt würde.Dient das beantragte Zahlungsverbot der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes einer Bankgarantie und somit nicht der Sicherung von Geldforderungen, so kann die einstweilige Verfügung unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO erlassen werden. Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des Paragraph 381, Ziffer eins, EO ist in einem solchen Fall offenkundig, weil ohne das beantragte, gegen den Garanten gerichtete Zahlungsverbot die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches auf Widerruf des erfolgten Abrufes der Bankgarantie wegen der unmittelbar zu gewärtigenden Auszahlung der Garantiesumme vereitelt würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107385

Im RIS seit

12.08.1996

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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