RS OGH 2020/12/10 4Ob2161/96i; 4Ob100/20i; 4Ob182/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 EI
ABGB §863 H
UrhG §24 Abs1
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (§ 24 UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden.Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (Paragraph 24, UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten