RS OGH 2002/11/13 4Ob2227/96w, 1Ob97/01y, 7Ob25/02f

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Veröffentlicht am 12.08.1996
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Rechtssatz

Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt nur für die Zulässigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit und des ordentlichen Gerichtsweges nicht, wohl aber im Verhältnis streitiges - außerstreitiges Verfahren. Anderes gilt nur dann, wenn es das Gesetz - wie in § 235 AußStrG und Art V Z 7 UeKindG - anordnet.Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt nur für die Zulässigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit und des ordentlichen Gerichtsweges nicht, wohl aber im Verhältnis streitiges - außerstreitiges Verfahren. Anderes gilt nur dann, wenn es das Gesetz - wie in Paragraph 235, AußStrG und Artikel römisch fünf, Ziffer 7, UeKindG - anordnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106927

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02227_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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