RS OGH 1996/8/19 Bkv3/96

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Veröffentlicht am 19.08.1996
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Norm

RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Die Aneinanderreihung einzelner, je nach Bedarf des Rechtsanwalts erteilter und vom Rechtsanwaltsanwärter erfüllter Aufträge ist keinesfalls eine Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit "bei einem Rechtsanwalt" (§ 2 Abs 1 RAO); es handelt sich dabei vielmehr um eine je nach Bedarfslage erfolgende Tätigkeit eines Experten für einen Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/96
    Entscheidungstext OGH 19.08.1996 Bkv 3/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105893

Dokumentnummer

JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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