Norm
ASVG §253d Abs1 Z2Rechtssatz
Die Deckungsvorschrift des § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG verfolgt einen ähnlichen Zweck wie die Zweidritteldeckung als Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG: Sowohl die in § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG ebenfalls vorgesehene Zweidritteldeckung wie die weitere Bruchteilsdeckungsvariante, daß innerhalb der letzten 180 Kalendermonate (15 Jahre) vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate nachgewiesen werden müssen ("Fünfteldeckung"), sollen verhindern, daß die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit Versicherten zugänglich gemacht wird, die längere Zeit nicht oder kaum mehr im Erwerbsleben standen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106538Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02306_96G0000_003