RS OGH 1996/8/20 10ObS2306/96g, 10ObS166/00k

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

ASVG §253d Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Deckungsvorschrift des § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG verfolgt einen ähnlichen Zweck wie die Zweidritteldeckung als Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG: Sowohl die in § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG ebenfalls vorgesehene Zweidritteldeckung wie die weitere Bruchteilsdeckungsvariante, daß innerhalb der letzten 180 Kalendermonate (15 Jahre) vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate nachgewiesen werden müssen ("Fünfteldeckung"), sollen verhindern, daß die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit Versicherten zugänglich gemacht wird, die längere Zeit nicht oder kaum mehr im Erwerbsleben standen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2306/96g
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2306/96g
  • 10 ObS 166/00k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 166/00k
    nur: Die Deckungsvorschrift des § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG soll verhindern, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit Versicherten zugänglich gemacht wird, die längere Zeit nicht oder kaum mehr im Erwerbsleben standen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106538

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02306_96G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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