RS OGH 1996/8/20 10ObS2248/96b, 10ObS2249/96z, 10ObS41/99y

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

ASVG §162
MuttSchG §3 Abs1
MuttSchG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Berechnung der Schutzfrist ist jeweils so vorzunehmen, daß die Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt (§ 3 Abs 1) zu den in § 5 Abs 1 Sätze 1 und 2 MSchG angeführten Fristen hinzuzurechnen ist, wobei die Höchstdauer nach der Entbindung mit 16 Wochen begrenzt ist. Dem Ausgleich für eine nicht konsumierte Schutzfrist vor der Entbindung liegt der Gedanke zugrunde, der besonderen physischen und psychischen Situation Rechnung zu tragen, der die Arbeitnehmerin vor und nach der Entbindung ausgesetzt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106549

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02248_96B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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