Norm
ASVG §162Rechtssatz
Die Verlängerung der nach der Geburt liegenden Schutzfrist darf nur im Ausmaß der durch die Geburt stattgefundenen Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG, höchstens aber auf 16 Wochen erfolgen, so daß nicht immer die volle Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt nach der Geburt "nachgeliefert" wird.Die Verlängerung der nach der Geburt liegenden Schutzfrist darf nur im Ausmaß der durch die Geburt stattgefundenen Verkürzung der Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG, höchstens aber auf 16 Wochen erfolgen, so daß nicht immer die volle Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt nach der Geburt "nachgeliefert" wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106550Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02248_96B0000_003