RS OGH 1996/8/20 10ObS2248/96b, 10ObS2249/96z, 10ObS41/99y

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

ASVG §162
MuttSchG §3 Abs1
MuttSchG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Verlängerung der nach der Geburt liegenden Schutzfrist darf nur im Ausmaß der durch die Geburt stattgefundenen Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG, höchstens aber auf 16 Wochen erfolgen, so daß nicht immer die volle Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt nach der Geburt "nachgeliefert" wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106550

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02248_96B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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