Norm
IPRG §18 Abs1Rechtssatz
Die Verweisung auf das nigerianische Recht bezieht sich auch auf das interlokale Stammesrecht des Heimatstaates beider Eheleute. Dabei handelt es sich meist um ungeschriebene Rechtssätze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106169Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_0100OB02284_96X0000_003