Norm
AHG §1 GRechtssatz
Wird ein Ersatzanspruch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt und ausdrücklich (auch) ein amtshaftungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorgebracht (hier: Rüge eines Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen im Zuge der Abnahme der Gasanlage), so ist die Überprüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nicht ausgeschlossen, sodaß der Oberste Gerichtshof auch diesen Rechtsgrund wahrzunehmen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106346Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02047_96B0000_007