RS OGH 1996/8/22 1Ob2047/96b

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Veröffentlicht am 22.08.1996
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Norm

AHG §1 G

Rechtssatz

Wird ein Ersatzanspruch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt und ausdrücklich (auch) ein amtshaftungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorgebracht (hier: Rüge eines Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen im Zuge der Abnahme der Gasanlage), so ist die Überprüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nicht ausgeschlossen, sodaß der Oberste Gerichtshof auch diesen Rechtsgrund wahrzunehmen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Veröff: SZ 69/188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106346

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB02047_96B0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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