Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Tätigkeit der Gasversorgungsunternehmen kann so weit jener von Vereinen und Gewerbetreibenden gleichgehalten werden, die vom Landeshauptmann gemäß § 57a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigt wurden.Die Tätigkeit der Gasversorgungsunternehmen kann so weit jener von Vereinen und Gewerbetreibenden gleichgehalten werden, die vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57 a, KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106343Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02047_96B0000_004