RS OGH 1996/8/22 1Ob2139/96g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1996
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Norm

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 IId4b5
ABGB §1296

Rechtssatz

Erleidet ein Schiläufer durch einen Sturz Verletzungen (hier eine Ruptur des Seitenbandes und der hinteren Kapselschale am rechten Knie), ohne daß die Schisicherheitsbindung im Verlauf des Sturzes ausgelöst hätte, hat er als eine der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Schivermieter, der auch die Bindungseinstellung vornahm, zu beweisen, daß die (hier festgestellte) unsachgemäße Justierung des Anpreßdrucks für Schischuhe, die zu einer Erhöhung der eingestellten Auslösewerte führte, als überwiegend wahrscheinliche Ursache der erlittenen Sturzverletzungen anzusehen ist. Ist dieser prima facie-Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Bindungseinstellung und den erlittenen Sturzverletzungen gelungen, kann der Beklagte dieses Ergebnis durch den Beweis von Tatsachen erschüttern, die einen anderen verletzungskausalen Geschehnisverlauf zumindest gleich wahrscheinlich machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106328

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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