RS OGH 1996/8/22 1Ob637/95

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Veröffentlicht am 22.08.1996
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Norm

MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Auch wenn eine im Bestandvertrag vorgenommene Aufspaltung des Bestandzinses nicht als Argument für die Begründung zweier voneinander gesonderter Bestandverhältnisse ins Treffen geführt werden kann, wenn die Bestandobjekte einschließlich der Wohnung nach dem im Vertrag ausdrücklich festgehaltenen Parteiwillen eine rechtliche Einheit bilden sollen, sodaß ein einheitlicher Bestandvertrag über räumlich voneinander getrennte Bestandobjekte zu gesondert vereinbarten Mietzinsen anzunehmen ist, so darf eine in höchstem Maß unterschiedliche Bewertung der Geschäftszwecken und der Wohnzwecken gewidmeten Bestandobjekte bei der rechtlichen Einstufung der Raummiete nicht einfach übergangen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106319

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB00637_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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