RS OGH 1996/8/22 1Ob637/95

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Veröffentlicht am 22.08.1996
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Norm

ABGB §1091 A

Rechtssatz

Bei aus Pacht und Miete kombinierten Bestandverträgen gibt jener Teil der "gemischten" Bestandobjekte, der bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Hauptsache angesehen werden muß, für die Einstufung des gesamten Bestandverhältnisses als Unternehmenspacht oder Raummiete den Ausschlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106316

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB00637_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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