RS OGH 1996/8/22 1Ob2114/96f

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Veröffentlicht am 22.08.1996
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Norm

ABGB §163 H8
UeKindG ArtV Z5

Rechtssatz

Besteht eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99996 %, dann kann schon deshalb, weil die DNA-Methode in der Wissenschaft umstritten ist, auch nur hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeitswerte vermittelt und mit ihr ein 100 %iger positiver Vaterschaftsbeweis auch nicht möglich ist, in der Unterlassung dieses Beweises keine Überschreitung des von den Vorinstanzen wahrzunehmenden Ermessens bei der Beweisaufnahme erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105639

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB02114_96F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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