Norm
ABGB §312Rechtssatz
Für die Ersitzung des Eigentumsrechts an einem Weg ist dessen Absperrung oder entsprechende Bezeichnung erforderlich, sodass andere von dessen Benützung ausgeschlossen oder doch darauf hingewiesen werden, dass sie diesen nur mit Zustimmung durch den Berechtigten benützen (vergleiche 6 Ob 691/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106315Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010