Norm
ZPO §187Rechtssatz
§ 55 JN sieht keine Zusammenrechnung für den Fall der Verbindung mehrerer Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor.Paragraph 55, JN sieht keine Zusammenrechnung für den Fall der Verbindung mehrerer Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103237Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016