Norm
WEG §19 Abs1Rechtssatz
Die Aufteilungsregel des § 19 WEG gilt zwischen den Miteigentümern aller Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, also auch dann, wenn es sich bei den Wohnungseigentumsobjekten um sogenannte Reihenhäuser handelt (hier: Behebung von Dachschäden an einem Reihenhaus).Die Aufteilungsregel des Paragraph 19, WEG gilt zwischen den Miteigentümern aller Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, also auch dann, wenn es sich bei den Wohnungseigentumsobjekten um sogenannte Reihenhäuser handelt (hier: Behebung von Dachschäden an einem Reihenhaus).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103217Im RIS seit
27.08.1996Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025