RS OGH 1996/8/27 5Ob2261/96b

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Norm

MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Die im Gesetzeswortlaut gebrauchte Wendung "im voraus" (§ 27 Abs 3 Satz 2 MRG) kann, soll die Gesetzesbestimmung ihren Zweck erfüllen, nur so verstanden werden, daß ein Rückforderungsverzicht erst nach Zahlung des Ablösebetrages wirksam ist.Die im Gesetzeswortlaut gebrauchte Wendung "im voraus" (Paragraph 27, Absatz 3, Satz 2 MRG) kann, soll die Gesetzesbestimmung ihren Zweck erfüllen, nur so verstanden werden, daß ein Rückforderungsverzicht erst nach Zahlung des Ablösebetrages wirksam ist.

Entscheidungstexte

  • RS0103224">5 Ob 2261/96b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103224

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB02261_96B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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