RS OGH 1996/8/28 5Ob2262/96z, 6Ob325/99h, 6Ob39/03h, 1Ob136/07t, 4Ob220/14b, 7Ob114/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §696
ABGB §705
ABGB 879 CIIk
ABGB §897
ABGB §916 B

Rechtssatz

Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln; aber selbst dann wenn es unklar ist, ob die Zustimmung erteilt wird, die aufschiebende Bedingung also eintreten wird, geht ein allenfalls entstandenes Anwartschaftsrecht verloren, wenn klar ist, dass die Bedingung nicht eintreten kann (Koziol/Welser, Grundriss 10 I 159). Ein nicht bestehendes Rechts kann auch nicht veräußert werden (hier: dem Rechtsvorgänger der Klägerin stand daher kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung, für das er einen Kaufpreis hätte verlangen können).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2262/96z
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2262/96z
  • 6 Ob 325/99h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 325/99h
    Auch; Beisatz: Einem Käufer, dessen Kaufvertrag wegen Widerspruchs zu den Grundverkehrsgesetzen nichtig ist, steht kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung. (T1)
  • 6 Ob 39/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03h
    Vgl; Beisatz: Hier: TirGVG, LGBl 1999/75. (T2)
    Veröff: SZ 2003/43
  • 1 Ob 136/07t
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 136/07t
    Vgl aber; nur: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T3)
    Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T4)
    Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T5)
    Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben. (T6)
  • 4 Ob 220/14b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 220/14b
    Auch; nur: Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T7)
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 114/21x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 114/21x
    nur T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105777

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten