RS OGH 2018/10/3 5Ob2134/96a, 5Ob98/11i, 5Ob150/14s, 5Ob235/17w, 5Ob139/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1996
beobachten
merken

Norm

MRG §9 Abs1
WEG §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Es ist nicht von gleicher Wertigkeit, ob ein Wohnungseigentümer in sein Objekt eine der in § 13 Abs 2 Z 2 WEG genannten Anlagen oder ähnliche Einrichtungen einbaut oder ob ein im Keller des Hauses gelegener Lagerraum nunmehr nur noch einen nur über die allgemeinen Teile des Hauses zugänglichen Sanitärraum darstellt; daher kann die "Errichtung" einer solchen Anlage untersagt werden, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.Es ist nicht von gleicher Wertigkeit, ob ein Wohnungseigentümer in sein Objekt eine der in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG genannten Anlagen oder ähnliche Einrichtungen einbaut oder ob ein im Keller des Hauses gelegener Lagerraum nunmehr nur noch einen nur über die allgemeinen Teile des Hauses zugänglichen Sanitärraum darstellt; daher kann die "Errichtung" einer solchen Anlage untersagt werden, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten