RS OGH 1996/8/28 5Ob503/96, 8Ob202/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1996
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Norm

EheG §81
EheG §83
EheG §91

Rechtssatz

Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, daß im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten sich ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur das unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 503/96
  • 8 Ob 202/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
    Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103240

Dokumentnummer

JJR_19960828_OGH0002_0050OB00503_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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