RS OGH 1996/8/29 8ObA2207/96h, 8ObA80/98t, 8ObA48/01v, 6Ob287/05g

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIh

Rechtssatz

Eine dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen eingeräumte Gestaltungsbefugnis verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dabei sind rechtsethische Erwägungen, die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, grobe Äquivalenzstörungen infolge Ausnützung der Machtposition bzw Übermacht des Arbeitgebers einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hier: Änderung des Provisionssystems von einer umsatzabhängigen Provision zu einer vom "Deckungsbeitrag" abhängigen Provision.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2207/96h
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2207/96h
  • 8 ObA 80/98t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 80/98t
    nur: Eine dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen eingeräumte Gestaltungsbefugnis verstößt nicht gegen die guten Sitten. (T1); Beisatz: Hier: Einzelvertraglich zugesicherte jährliche Tantiemen eines leitenden Angestellten im Fall eines "ausreichenden Jahresgewinnes" gebühren bei betriebswirtschaftlicher Beurteilung trotz positivem Betriebsergebnis nicht, wenn erhebliche Verbesserungspotentiale ungenützt blieben. (T2)
  • 8 ObA 48/01v
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 48/01v
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Anspruch des ausscheidenden Geschäftsführers auf "Wohlverhaltensprämie" für den Fall der Überleitung der Geschäfte an neuen Geschäftsführer nach "den Vorstellungen des Aufsichtsrates". (T3)
  • 6 Ob 287/05g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 287/05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105941

Dokumentnummer

JJR_19960829_OGH0002_008OBA02207_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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