RS OGH 1996/8/29 8ObS2049/96y, 8ObA2255/96t, 8ObS162/98a, 9ObA21/99z, 8ObS49/00i, 8ObA30/01x, 8ObS11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
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Norm

ABGB §1151 IF
HGB §128
IESG §1 Abs1

Rechtssatz

Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 2049/96y
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2049/96y
    Veröff: SZ 69/195
  • 8 ObA 2255/96t
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t
    Auch; nur: Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. (T1) Beisatz: Diese Personengesellschaften des Handelsrechtes selbst sind die Arbeitgeber. (T2)
  • 8 ObS 162/98a
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
    Auch; nur: Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert. (T3); Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T4) Veröff: SZ 71/208
  • 9 ObA 21/99z
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 21/99z
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 ObS 49/00i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
    nur T3; Beis wie T4
  • 8 ObA 30/01x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObA 30/01x
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 8 ObS 114/01z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 114/01z
    Ähnlich; Beisatz: Richtet sich der Entgeltanspruch oder sonstige Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern - zulässig vereinbart, da die Entgeltleistung nicht ein notwendiges Element des Arbeitsvertrages ist - nur gegen einen Dritten, so besteht aus dem deutlichen Wortlaut des Gesetzes heraus kein gesicherter Anspruch. (T5) Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsgemeinschaft. (T6)
  • 2 Ob 156/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 156/06i
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104998

Dokumentnummer

JJR_19960829_OGH0002_008OBS02049_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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