Norm
ABGB §1295 IIcRechtssatz
Die Grundsätze über die Haftung für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten und den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in bezug auf den eingetretenen Schaden gelten auch, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106557Dokumentnummer
JJR_19960903_OGH0002_0100OB02348_96H0000_001