Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Steht einem zwar formell genannten Erlagsgegner in Wirklichkeit keine Gläubigerstellung und damit auch kein Ausfolgeanspruch zu, kann der Erleger ohne dessen Zustimmung den Erlag wieder zurücknehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106170Dokumentnummer
JJR_19960903_OGH0002_0100OB02058_96M0000_001