RS OGH 1996/9/4 9ObA2126/96d

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Norm

ABGB §1152 E
ABGB §1154
ZusatzkollV 23.01.1985 für die Arbeiter der chemischen Industrie §8 Abs9
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1154 heute
  2. ABGB § 1154 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Den Bediensteten des Publikumsdienstes gebührt "anstelle" einer Sonderzahlung im Sinne des § 5 brT für Vorstellungen und besondere Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 bis 5 eine Prämie, die jeweils zum Schluß des Spieljahres auszuzahlen ist. Es ist sohin mangels Lücke im Kollektivvertrag unzulässig, die allgemeine kollektivvertragliche Regelung der Sonderzahlungen für das technische Personal mit Monatslohn analog heranzuziehen.Den Bediensteten des Publikumsdienstes gebührt "anstelle" einer Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 5, brT für Vorstellungen und besondere Dienstleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 eine Prämie, die jeweils zum Schluß des Spieljahres auszuzahlen ist. Es ist sohin mangels Lücke im Kollektivvertrag unzulässig, die allgemeine kollektivvertragliche Regelung der Sonderzahlungen für das technische Personal mit Monatslohn analog heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0105333">9 ObA 2126/96d
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2126/96d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105333

Dokumentnummer

JJR_19960904_OGH0002_009OBA02126_96D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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