RS OGH 1996/9/4 9ObA2126/96d

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Norm

ABGB §1152 E
ABGB §1154
ZusatzkollV 23.01.1985 für die Arbeiter der chemischen Industrie §8 Abs9

Rechtssatz

Den Bediensteten des Publikumsdienstes gebührt "anstelle" einer Sonderzahlung im Sinne des § 5 brT für Vorstellungen und besondere Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 bis 5 eine Prämie, die jeweils zum Schluß des Spieljahres auszuzahlen ist. Es ist sohin mangels Lücke im Kollektivvertrag unzulässig, die allgemeine kollektivvertragliche Regelung der Sonderzahlungen für das technische Personal mit Monatslohn analog heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105333

Dokumentnummer

JJR_19960904_OGH0002_009OBA02126_96D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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