Norm
AngG §23 Abs1 DRechtssatz
Wenn die Arbeitnehmerin infolge Konkurseröffnung des Arbeitgebers ihren Austritt erklärte und ihre Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt erhielt, in der Folge vom Masseverwalter wieder eingestellt und dann gekündigt wurde, steht ihr eine Abfertigung nicht zu, da keine Arbeitgeberidentität vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Wiedereinstellung, derselbe ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105329Dokumentnummer
JJR_19960904_OGH0002_009OBA02095_96W0000_001