RS OGH 1996/9/4 9ObA2095/96w

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Norm

AngG §23 Abs1 D
ABGB §1151 IF

Rechtssatz

Wenn die Arbeitnehmerin infolge Konkurseröffnung des Arbeitgebers ihren Austritt erklärte und ihre Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt erhielt, in der Folge vom Masseverwalter wieder eingestellt und dann gekündigt wurde, steht ihr eine Abfertigung nicht zu, da keine Arbeitgeberidentität vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2095/96w
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2095/96w
    Veröff: SZ 69/200

Schlagworte

SW: Wiedereinstellung, derselbe Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105329

Dokumentnummer

JJR_19960904_OGH0002_009OBA02095_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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