RS OGH 1996/9/5 15Os107/96 (15Os108/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1996
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Norm

VerbotsG §3g
EGVG ArtIX Abs1 Z7
  1. VerbotsG Art. 1 § 3g heute
  2. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 20.03.1992 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992
  4. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 01.01.1975 bis 19.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß das Horst-Wessel-Lied als gleichsam "zweite Nationalhyme" des nationalsozialistischen Regimes typische Begleiterscheinung nationalsozialistischer und nationalsozialistisch gesteuerter und/oder inspirierter Veranstaltungen war und eine spezielle, verherrlichende Bezugnahme auf die SA - eine Parteiorganisation der NSDAP - enthält, kommt dem (nach dem Wahrspruch der Geschworenen mit dem Vorsatz auf nationalsozialistische Betätigung erfolgten) demonstrativen Absingen dieses Liedes in einer Gruppe von rund zwanzig Personen der Charakter einer typischen nationalsozialistischen Propagandaaktion zu. Die Subsumierung dieses Verhaltens unter den Tatbestand nach § 3 g VerbotsG, hinter den die subsidiäre Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 7 EGVG zurückzutreten hat, ist demzufolge rechtlich zutreffend.Im Hinblick darauf, daß das Horst-Wessel-Lied als gleichsam "zweite Nationalhyme" des nationalsozialistischen Regimes typische Begleiterscheinung nationalsozialistischer und nationalsozialistisch gesteuerter und/oder inspirierter Veranstaltungen war und eine spezielle, verherrlichende Bezugnahme auf die SA - eine Parteiorganisation der NSDAP - enthält, kommt dem (nach dem Wahrspruch der Geschworenen mit dem Vorsatz auf nationalsozialistische Betätigung erfolgten) demonstrativen Absingen dieses Liedes in einer Gruppe von rund zwanzig Personen der Charakter einer typischen nationalsozialistischen Propagandaaktion zu. Die Subsumierung dieses Verhaltens unter den Tatbestand nach Paragraph 3, g VerbotsG, hinter den die subsidiäre Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 7, EGVG zurückzutreten hat, ist demzufolge rechtlich zutreffend.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 15 Os 107/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104962

Dokumentnummer

JJR_19960905_OGH0002_0150OS00107_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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