RS OGH 1999/10/20 3Ob2063/96w, 3Ob370/97a, 3Ob89/98d, 3Ob174/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1996
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Norm

EO §144
  1. EO § 144 heute
  2. EO § 144 gültig ab 01.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  3. EO § 144 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 144 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Der Rekurs gegen die Festetzung des Schätzwertes kann nur auf Vorbringen gestützt werden, das bereits in den Einwendungen ausdrücklich erstattet wurde. Hat der Rechtsmittelwerber in den Einwendungen nicht vorgebracht, es sei nicht berücksichtigt worden, daß der in der Bauordnung normierte Mindestabstand des Gebäudes zur Grundgrenze nicht eingehalten worden ist, es dem Rekursgericht verwehrt, Ergebnisse eines Ergänzungsgutachtens aufzugreifen, der Abstand zur Grundgrenze wäre ungenügend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105480

Dokumentnummer

JJR_19960910_OGH0002_0030OB02063_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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