RS OGH 1996/9/10 3Ob2309/96x, 3Ob20/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1996
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Norm

EO §35 Af
ZPO §228 H2
JN §104 F

Rechtssatz

Wird nur zugunsten eines zeitlich umgrenzten Unterhaltsrückstandes Exekution geführt und stellt der Verpflichtete als Kläger das Urteilsbegehren, daß der Anspruch der betreibenden Partei (nicht nur für diesen Zeitraum, sondern überhaupt) erloschen sei, hat er damit die Oppositionsklage für den betriebenen Anspruch mit einer Feststellungsklage verbunden, für die bei verschiedener örtlicher Zuständigkeit das Exekutionsgericht jedenfalls dann zuständig ist, wenn der Mangel der örtlichen Zuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt wurde. Für das Feststellungsbegehren gilt nicht die Eventualmaxime.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106412

Dokumentnummer

JJR_19960910_OGH0002_0030OB02309_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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