RS OGH 1997/7/9 3Ob2309/96x, 3Ob20/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1996
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Norm

EO §35 Af
ZPO §228 H2
JN §104 F
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird nur zugunsten eines zeitlich umgrenzten Unterhaltsrückstandes Exekution geführt und stellt der Verpflichtete als Kläger das Urteilsbegehren, daß der Anspruch der betreibenden Partei (nicht nur für diesen Zeitraum, sondern überhaupt) erloschen sei, hat er damit die Oppositionsklage für den betriebenen Anspruch mit einer Feststellungsklage verbunden, für die bei verschiedener örtlicher Zuständigkeit das Exekutionsgericht jedenfalls dann zuständig ist, wenn der Mangel der örtlichen Zuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt wurde. Für das Feststellungsbegehren gilt nicht die Eventualmaxime.Wird nur zugunsten eines zeitlich umgrenzten Unterhaltsrückstandes Exekution geführt und stellt der Verpflichtete als Kläger das Urteilsbegehren, daß der Anspruch der betreibenden Partei (nicht nur für diesen Zeitraum, sondern überhaupt) erloschen sei, hat er damit die Oppositionsklage für den betriebenen Anspruch mit einer Feststellungsklage verbunden, für die bei verschiedener örtlicher Zuständigkeit das Exekutionsgericht jedenfalls dann zuständig ist, wenn der Mangel der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 104, Absatz 3, JN geheilt wurde. Für das Feststellungsbegehren gilt nicht die Eventualmaxime.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106412

Dokumentnummer

JJR_19960910_OGH0002_0030OB02309_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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