RS OGH 1996/9/12 15Os121/96, 11Os76/02 (11Os77/02)

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

StGB §169 Abs1

Rechtssatz

Eine Feuersbrunst kann auch an einem Objekt relativ geringen Umfanges verwirklicht werden, wenn dieses nicht isoliert ist und die Gefahr der weiteren Ausbreitung des Feuers besteht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 121/96
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 15 Os 121/96
  • 11 Os 76/02
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 11 Os 76/02
    Vgl aber; Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105886

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_0150OS00121_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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